Offener Brief #03: Gemeinsame Erklärung zum Kindes- und Betreuungsunterhalt

kjh-mov(e)-Offener Brief #03: Unterhalt

Beim Klick aufs Bild geht es zur Petition: Unterhaltsprellen verhindern - Kinderarmut stoppen!

Eine_r betreut und zahlt, der andere nicht. Gemeinsame Erklärung zum Kindes- und Betreuungsunterhalt

von

  1. Dr. Christine Finke – „Mama arbeitet – alleinerziehend & berufstätig“,
  2. Claire Funke – „Carearbeit muss sichtbar werden“,
  3. kjh-mov(e) – „Das Multiorganversagen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Justiz“,
  4. MIA - Mütterinitiative für Alleinerziehende e.V. i.G.,
  5. Selbsthilfegruppe „Entsorgte Eltern- und Großeltern“, Meitingen,

  6. Witte Financial Services, Sievershausen

 

Die dazugehörige pdf-Datei können Sie hier downloaden.

 

Mit wachsendem Befremden beobachten wir, dass Alleinerziehende (w/m) und ihre Kinder durch das Vorenthalten des Kindes- und/oder Betreuungsunterhalts in existenzielle Not geraten, weil barunterhaltspflichtige Elternteile ihren Verpflichtungen nur teilweise bzw. gar nicht nachkommen. Stattdessen überlassen sie es dem Steuerzahler, mit über einer Milliarde Euro pro Jahr für ihre Versäumnisse aufzukommen.

Wir solidarisieren uns ausdrücklich mit all jenen, die ihren Verpflichtungen als barunterhaltspflichtige Elternteile nachkommen, auch wenn ihre eigenen Einkommensverhältnisse aufgrund z.B. des Niedriglohnsektors ebenfalls prekär sind. Sie strengen sich dennoch an und versuchen, als verantwortungsvolle Elternteile die Existenz ihrer Kinder nach ihren Möglichkeiten abzusichern – das verdient Anerkennung und Respekt. Respekt verdienen auch jene Eltern, die ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen, ohne, dass sie hierzu erst durch ein Gericht gezwungen wurden.

Wir kritisieren jene Elternteile, die ihrer Verpflichtung trotz ökonomischer Leistungsfähigkeit nicht nachkommen und verschiedenste Möglichkeiten nutzen, um keinen Unterhalt zahlen zu „müssen“. Hier ist auch die Politik in der Pflicht, deutlich nachzubessern, damit nicht die gesamte Gesellschaft für ein solches Verhalten aus Steuermitteln aufkommen muss – nicht zuletzt die Betreuungselternteile selbst mit ihren Steuern.

Einer betreut, einer zahlt? Tatsächlich?

Franziska Giffey, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, präsentierte Mitte Februar die neuen Zahlen anlässlich der Gesetzesänderung zum Unterhaltsvorschuss. Hierbei stellte sie Überlegungen dazu an, warum so wenige getrennte Eltern Unterhalt zahlen:

„Dass so wenige getrennte Eltern Unterhalt zahlen, könnte auch daran liegen, dass Familien nach einer Trennung häufig nicht mehr das klassische Modell "einer betreut, einer bezahlt" leben. Bisher nimmt das Familienrecht jedoch keine Rücksicht darauf, ob ein Elternteil nach der Trennung sein Kind gar nicht sieht oder nur alle zwei Wochen besucht oder auch im Alltag mit ihm lebt. Solange die Betreuung nicht exakt hälftig aufgeteilt wird, bleibt der Elternteil, der weniger betreut, in vollem Umfang unterhaltspflichtig. Giffey sagte dazu: "Wir müssen auch überlegen, wie kann das Unterhaltsrecht so verändert werden, dass es auch dem heutigen Anspruch von Familien entspricht.“

Ohne elterliche Erziehungsarbeit funktioniert das System nicht

Art. 6.2 GG legt fest, dass die Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht ist. Die Erziehung der eigenen Kinder ist somit kein Hobby. Dennoch bleibt Carearbeit im Zeitkontingent und der finanziellen Bewertung weitgehend unberücksichtigt, so dass alleinerziehende Mütter und Väter sich immer wieder enormen Belastungen ausgesetzt sehen, Erwerbsarbeit und Familienarbeit unter einem Hut zu bringen und trotz viel geleisteter harter Arbeit nicht vor Armut geschützt sind. Der Bundesgerichtshof befasste sich 2001 und ein Jahr später das Bundesverfassungsgericht wie auch die Beratungsfirma Salary.com mit der Frage, welchen Wert diese Arbeit hat:

Hausarbeit ist als wohlschaffende Erwerbsarbeit zu sehen. Im Jahr darauf bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass die meist von Frauen geleistete Kindererziehung und Hausarbeit „gleichwertigneben dem oft von Männern erbrachten Einkommen stehe.

Aus § 1360 BGB ergibt sich die Verpflichtung zum Familienunterhalt, die Ehegatten einander verpflichtet:

  1360 BGB, Verpflichtung zum Familienunterhalt

1Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. 2Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Eine hieraus abgeleitete Verpflichtung für die gemeinsamen Kinder auch nach Trennung zu sorgen, kommen aber im erheblichen Maße viele Väter und auch manche Mütter nicht nach, so dass der alleinerziehende Elternteil nicht nur die Carearbeit übernehmen, sondern auch noch für das Einkommen für sich und die Kinder allein verantwortlich gelassen werden.

Einer betreut, einer bezahlt? Sehr häufig nicht.

Das Wording „Einer betreut, einer bezahlt“, dass auch von Franziska Giffey, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in diesem Kontext bedient wird, bekommt somit insbesondere für Alleinerziehende (w, m, d) einen bitteren Nachgeschmack, da auch sie als zuständige Bundesministerin höchstrichterliche Rechtsprechung nicht würdigt und somit Carearbeit zu einem Hobby degradiert, dass vom anderen Elternteil finanziert werden würde. Hingegen stellt Carearbeit eine von zwei Säulen zum Familienunterhalt dar, die gleichwertig zur Erwerbsarbeit sind.

Familienarbeit = Carearbeit + Erwerbsarbeit

Wie viel Arbeit Mütter (Väter) leisten und welcher Lohn ihnen für Haus- und Erziehungsarbeit zustehen müsste, hat einst die US-Beratungsfirma Salary.com berechnet:

Laut dieser Studie müsste eine Vollzeitmutter mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren für ihre Arbeit ein Jahresgehalt von 134 121 Dollar beziehen. Eine Mutter, die einem regulären Job nachgeht, müsste zusätzlich zu ihrem Lohn aus dieser Erwerbstätigkeit noch 85 876 Dollar erhalten. Die Summen fallen unter anderem deswegen so hoch aus, weil Salary den Frauen hohe Überstundenzuschläge angerechnet hat – wie sie auch in der freien Wirtschaft fällig würden.

Anhand der Studie „Alleinerziehende unter Druck, Rechtliche Rahmenbedingungen, finanzielle Lage und Reformbedarf“ im Auftrag der Bertelsmann Stiftung 2014 ergibt sich insbesondere, dass viele Alleinerziehende, insbesondere Mütter mit der Verpflichtung zum Unterhalt der Kinder alleine gelassen werden.

Diagramm Unterhalt 1

Abbildung 1: Barunterhalt für Kinder Alleinerziehende(r) (w/m/d)

"So zeigt eine aktuelle empirische Studie aus dem Jahr 2014, dass etwa die Hälfte der Alleinerziehenden keinen Unterhalt für die Kinder bekommt. Von den Unterhaltszahlungen, die fließen, reicht zudem etwa nur die Hälfte in der Höhe aus, um den Mindestanspruch auf Barunterhalt zu decken. Von den alleinerziehenden Müttern, die nur unzureichenden oder gar keinen Unterhalt für die Kinder bekommen, ist mehr als die Hälfte auf soziale Unterstützungsleistungen angewiesen."

Die durch Vorenthalten von Unterhalt betroffenen Elternteile müssen erhebliche Nachteile in Kauf nehmen und zu der bereits zu leistenden Care- und Erwerbsarbeit weitere Kraft und Zeit zum Gelderwerb aufbringen – mit erheblichen Konsequenzen, die zu Überlastung führt. Der durch Unterhaltsunterlassung entstandene gesellschaftliche Schaden kostet allein alle Steuerzahler jedes Jahr mehrere Milliarden: durch Unterhaltsvorschuss, ggf. notwendige Leistungen nach SGB II („Aufstocken“) und SGB VIII, sowie weitere Folgekosten durch z.B. erhöhte oder dauerhafte Krankheitskosten aufgrund permanenter psychischer und physischer Überlastung des betreuenden Elternteils. Das ist für die Gesellschaft nicht hinnehmbar.

Warum sollen barunterhaltspflichtige Elternteile Unterhalt zahlen?

  1. Kindesunterhalt ist Pflicht ggü. dem eigenen Kind, um die Existenz des Kindes abzusichern.
  2. Betreuungsunterhalt ist Pflicht ggü. dem betreuenden Elternteil, der aufgrund der Betreuung des Babys bzw. Kleinkinds keiner oder nur einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
  3. Wer Unterhalt prellt, schadet seinem Kind und dem betreuenden Elternteil nachhaltig – und zwar existenziell und gesundheitlich.
  4. Wer Unterhalt prellt, nimmt billigend in Kauf, den betreuenden Elternteil wirtschaftlich, physisch und psychisch zu schädigen und riskiert folglich dessen dauerhafte existentielle und körperliche Überlastung.
  5. Wer Unterhalt prellt, riskiert in Folge eine etwaige Inobhutnahme seines Kindes aufgrund einer hierdurch eingetretenen Überlastung des betreuenden Elternteils.
  6. Wer Unterhalt prellt, drückt sich vor der eigenen Pflicht und Verantwortung und lässt stattdessen alle Steuerzahler an seiner statt zahlen.
  7. Wer Unterhalt prellt, verhält sich auch all jenen gegenüber unfair und diskreditiert sie mit, die verantwortungsvoll ihrer Verpflichtung nachkommen.

Alleinerziehende (m/w) und ihre Kinder in Not

Lange hat es gebraucht, bis die Not von ca. 800.000 Kindern Alleinerziehender (w/m) für die breite Öffentlichkeit sichtbar geworden ist. Die Studie „Alleinerziehende unter Druck, Rechtliche Rahmenbedingungen, finanzielle Lage und Reformbedarf“ im Auftrag der Bertelsmann Stiftung 2014 hebt unter anderem hervor:

Der vor Gericht festgesetzte Unterhalt für ein Kind reicht oft kaum aus, um das kindliche Existenzminimum zu decken, geschweige denn die steigenden Bedarfe für Bildung, Persönlichkeitsentwicklung und soziokulturelle Teilhabe. In zwei Drittel der Fälle liegt der Barunterhalt für Kinder unter dem kindlichen Existenzminimum. Und schließlich wird dieser Unterhalt dann nur bei jedem zweiten Kind überhaupt vollständig und regelmäßig gezahlt. Die andere Hälfte der Kinder erhält weniger oder gar keinen Barunterhalt.

Diagramm Unterhalt 2

Abbildung 2: Höhe des vor Gericht festgesetzten Barunterhalts für Kinder

Viele Alleinerziehende geraten daher mit ihren Kindern in eine Notsituation und müssen den fehlenden Unterhalt durch zusätzliche Mehrarbeit zur regulären Care- und Erwerbsarbeit kompensieren und/oder sozialstaatliche Leistungen in Anspruch nehmen.

Finanzielle Lage von Alleinerziehenden ist prekär

Aus der Studie ist ebenfalls zu entnehmen, dass

„[i]nzwischen […] jedes zweite Kind, das in Deutschland auf Grundsicherungsleistungen angewiesen ist, in einer Ein-Eltern-Familie auf [wächst]. Alleinerziehende leben fünfmal so oft im Hartz IV-Bezug wie Paarfamilien – mit teilweise erheblichen Risiken für die Entwicklungs- und Bildungschancen der  Kinder.  Auffällig  ist  dabei,  dass  Alleinerziehende  (im  Gegensatz  zu  Paarfamilien)  in  allen  Bundesländern besonders stark von Armut betroffen sind. Das weist darauf hin, dass bundesweit geltende Rahmenbedingungen diese Problemlage herbeiführen. Hier setzt die Studie von Prof. Dr. Anne  Lenze  an.  Sie  analysiert  systematisch,  unter  welchen  rechtlichen  und  familienpolitischen  Rahmenbedingungen Alleinerziehende ihren Alltag bewältigen. Dabei zeigt sich, dass viele Reformen in den vergangenen zehn Jahren dazu geführt haben, dass der finanzielle Druck gerade in diesen Familien zugenommen hat.  Da  ist  zum  Beispiel  das  Unterhaltsrecht,  das  Alleinerziehenden  mit  Kindern  über  drei  Jahren  auferlegt, grundsätzlich in Vollzeit erwerbstätig zu sein, sofern es eine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind gibt. […]

Obwohl  70  Prozent  der  Alleinerziehenden  erwerbstätig  sind,  darunter  45  Prozent  in  Vollzeit,  reicht  in  vielen  Ein-Eltern-Familien  das  Einkommen  nicht  aus. “

Weiterhin stellt die Studie folgendes heraus:

„Zwar ist es nachvollziehbar, dass durch die Unterhaltspflicht bei dem pflichtigen Elternteil keine Bedürftigkeit nach SGB II entstehen sollte. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Eltern, die allein mit ihren Kindern leben, faktisch durch keinen Selbsthalt geschützt sind,  sondern  zwangsläufig  mit  ihren  Kindern  „alle  verfügbaren  Mittel“  teilen  (§  1603  Abs.  2  BGB). Im Prinzip können sie ihrerseits Grundsicherungsleistungen beziehen. Aufgrund der hohen Rate  von  Leistungsberechtigten,  die  ihre  Ansprüche  nicht  geltend  machen,  muss  aber  davon  ausgegangen werden, dass viele Alleinerziehenden-Haushalte unterhalb des Grundsicherungsniveaus und viele Alleinerziehende unterhalb ihres familienrechtlichen Selbstbehaltes leben.

Ältere Untersuchungen haben ergeben, dass nur in einem Drittel der Fälle die vereinbarte Höhe des Unterhalts (unter Verrechnung des hälftigen Kindergeldes) dem Existenzminimum des Kindes entsprach, zwei Drittel der Vereinbarungen lagen darunter.

Diagramm Unterhalt 3

Abbildung 3: Kindesunterhaltszahlungen

Zudem wird in dieser Studie explizit darauf verwiesen, dass die faktischen Zahlungen in einem Drittel nach unten von den vereinbarten Kindesunterhaltszahlungen abwichen:

Selbst von diesen vereinbarten Kindesunterhaltszahlungen wichen die faktischen Zahlungen in einem Drittel der Fälle nach unten ab. Am häufigsten war hier das vollständige Ausbleiben der Unterhaltszahlungen (BMFSFJ 2002; Andreß u.a. 2003). Eine repräsentative Studie des Institutes Allensbach aus dem Herbst 2008 ergab folgendes  Bild:  86  Prozent  der  alleinerziehenden  Mütter  und  52  Prozent  der  alleinerziehenden  Väter hatten Unterhaltsansprüche für sich und ihre Kinder an frühere Partner. Im Durchschnitt betrug  der  Anspruch  etwa  400  Euro,  wobei  Alleinerziehende  mit  einem  Kind  durchschnittlich  nur  etwa  300  Euro  beanspruchen  konnten,  Alleinerziehende  mit  zwei  Kindern  etwa  500  Euro  und Alleinerziehende mit drei oder mehr Kindern 750 Euro. Allerdings bedeutete ein Anspruch auf Unterhalt noch längst nicht, dass alle Alleinerziehenden diese Mittel auch erhielten: Lediglich etwa jede(r) zweite Berechtigte erhielt den Unterhalt regelmäßig in voller Höhe. 26 Prozent der Berechtigten  gaben  an,  dass  sie  den  Unterhalt  nur  teilweise  erhalten,  24  Prozent  berichteten,  dass sie nichts bekommen. Bezogen auf die Gesamtheit aller Alleinerziehenden macht der Kreis jener,  die  auf  irgendeine  Weise  Probleme  mit  den  Unterhaltszahlungen  haben,  40  Prozent  aus  (Allensbach  2008:  26f.).  Ähnliche  Schlüsse  können  aus  der  Einkommens-  und  Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 gezogen werden. Danach erhalten zwei Drittel der Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern Unterhalt in einer Höhe, die nicht einmal den Mindestunterhalt für ein Kind abdeckt (Breithaupt 2012: 426). “

Unterhalt zu verweigern kein Kavaliersdelikt, sondern Straftat

Bei der Verletzung der Unterhaltspflicht handelt es sich um eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann:

§ 170 StGB, Verletzung der Unterhaltspflicht

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Politik muss Mindestlohn dringend anheben

Wir fordern die Politik von Bundes- bis Kommunalebene auf, dafür Sorge zu tragen, dass zahlfähige Elternteile in die Pflicht genommen und dafür ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. Darüber fordern wir die Bundespolitik auf, den Mindestlohn auf ein sozialverträgliches Maß anzuheben, damit erwerbstätige Eltern in der Lage sind, ihre Kinder ohne staatliche Unterstützung selbst versorgen zu können.

Automatische Unterhaltsberechnung
durch die zuständige Behörde

Wir fordern, dass die Unterhaltsberechnung grundsätzlich automatisch durch das mit der Trennung von Eltern mit ihrem bislang gemeinsam betreuten Kind(ern) Amtsgericht erfolgt und der ermittelte Kindesunterhalt automatisch von Amts wegen und ohne Antrag des unterhaltsberechtigten Elternteils direkt vereinnahmt und jährlich angepasst wird. Eltern, die ihren Auskunftspflichten nicht oder wissentlich unwahr nachkommen, sollen dafür von Amts wegen zur Rechenschaft gezogen werden. Wenn der Unterhalt ohne die Einschaltung von Anwälten automatisiert, ggf. durch Anfrage beim jeweils zuständigen Finanzamt, ermittelt und eingezogen wird, fällt ein wichtiger Punkt für Streitigkeiten zwischen den sich trennenden Elternteilen weg. Das kommt auch dem Kind bzw. den Kindern zu Gute. Dies gilt auch deshalb, da einige unterhaltspflichtige Elternteile massiven Druck auf den unterhaltsberechtigten Elternteil ausüben, damit ja kein Unterhalt gezahlt werden muss.


Wir, ein Zusammenschluss aus Einzelpersonen, Vereinen, Verbänden und Unternehmen, haben uns daher entschlossen, eine gemeinsame Resolution zu verfassen, in der wir folgendes Leitbild verabredet haben und an die Mitglieder der Vereine, Verbände, Mitarbeiter von Unternehmen weiterreichen:

Zahlt Kindes- und Betreuungsunterhalt!

Erstunterzeichner

Dr. Christine Finke – „Mama arbeitet – alleinerziehend & berufstätig“,

Claire Funke – „Carearbeit muss sichtbar werden“,

kjh-mov(e) – „Das Multiorganversagen in der
Kinder- und Jugendhilfe sowie der Justiz“,

MIA - Mütterinitiative für Alleinerziehende e.V. i.G.,

Selbsthilfegruppe „Entsorgte Eltern- und Großeltern“, Meitingen,

Witte Financial Services, Sievershausen


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