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Paragraphendreieck

Das Paragraphendreieck©
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Paragraphendreieck (c) 2019 kjh-mov

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition Paragraphendreieck
  2. Definition Willkür
  3. Konkrete Beispiele für Willkür
  4. Politik greift Willkürfälle in Kindschaftssachen nach Medienberichten auf

1. Definition Paragraphendreieck

Das Paragraphendreieck©, auch staatliche Willkür genannt, ist ein Hotspot staatlicher Entscheidungen der Legislative, Exekutive oder Judikative, der sich durch das Fehlen eines sachlichen Grundes und damit als einen Verstoß gegen Verfassungsprinzipien auszeichnet. Die Bezeichnung Paragraphendreieck© wird vom Begriff Bermudadreieck abgeleitet, bei dem es gleichermaßen teuflisch zugehen soll:

Das Bermudadreieck, auch Teufelsdreieck genannt, ist ein Seegebiet im Atlantik. Es liegt nördlich der Karibik etwa zwischen Süd-Florida, Puerto Rico und Bermuda.

Dieses Gebiet bekam infolge mehrerer dort tatsächlich oder vermeintlich stattgefundener Schiffs- und Flugzeugkatastrophen den mysteriösen Ruf, dort spielten sich gehäuft entsprechende Unglücke ab, und dort „verschwänden“ gar Schiffe und Flugzeuge. Einige der Vorfälle, bei denen Schiffe, Flugzeuge oder ihre Besatzungen spurlos verschwunden sein sollen, konnten nicht restlos aufgeklärt werden. Sie inspirierten verschiedene Autoren zu teilweise recht bizarren Erklärungsversuchen, die Grundlage für eine Vielzahl literarischer Werke, Filme und Internetseiten wurden. Tatsächlich ist die Zahl der Katastrophen, die sich im Bermudadreieck abgespielt haben, nicht auffällig hoch. Zudem sollen viele der angeblich mysteriös verschwundenen Schiffe vermutlich einfach im Sturm gesunken sein.

2. Definition Willkür

Willkür ist ein Rechtsbegriff . [...] Staatliche Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Rechtsanwendung, insbesondere eine gerichtliche Entscheidung, nicht nur fehlerhaft, sondern,

[...] unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür ist bei einer Maßnahme gegeben, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist. Dabei ist Willkür im objektiven Sinn zu verstehen und enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf.

Weiter heißt es zum Begriff Willkür:

Gegen den Gleichheitssatz wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzu kommen muß vielmehr, daß Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerfGE 4, 1 [BVerfG 01.07.1954 - 1 BvR 361/52]). Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf. Willkür ist im objektiven Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 62, 189 [192]).

Zur objektiven Willkür wird wie folgt ausgeführt [3]:

Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).

Zur Willkür im Bereich der Exekutive findet man Folgendes [2]:

Im Bereich der Exekutive liegt Willkür vor, wenn die Behörde bei der Anwendung einer Norm von selbst gesetzten Entscheidungskriterien aus der Vergangenheit in einem Einzelfall abrücken will: Die Verwaltungspraxis der Vergangenheit bei der Ausfüllung von Handlungsspielräumen (Ermessen) bindet die Behörde auch für die Zukunft. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG resultiert für den einzelnen Bürger ein Anspruch auf gleiche Behandlungsweise gemäß diesen Entscheidungskriterien. Sein Fall darf nicht anders beurteilt werden als der bzw. die davor behandelten Fälle. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Verwaltung, ihre Praxis generell für die Zukunft abzuändern.

Zu Grundrechtsträgern wird insbesondere auf das Willkürverbot hingewiesen [2]:

Sofern Grundrechtsträger betroffen sind, stellt eine willkürliche Entscheidung zugleich einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Willkürverbot) gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dar und kann auf die Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben werden, wenn kein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gegeben ist.

Für Zivilprozesse gilt hierbei folgendes [2, 4]:

Auch im Zivilprozessrecht ist der Begriff der Willkür von Bedeutung: Eine gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindende Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht hat ausnahmsweise keine Bindungswirkung, wenn die Verweisung willkürlich ist.

So führt der BGH wie folgt aus [5]:

Das Amtsgericht F. war nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts G. gebunden. Die gesetzlich angeordnete Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses wird allerdings noch nicht dadurch in Frage gestellt, daß er auf einem Rechtsirrtum des Gerichts beruht oder sonst fehlerhaft ist. Aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. Art. 20 Abs. 3 u. Art. 101 Abs. 1 GG) kann ein Verweisungsbeschluß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Beschl. v. 13.10.1983 - I ARZ 408/83, NJW 1984; Beschl. v. 21.03.1990 - XII ARZ 12/90, NJW-RR 1990, 708) jedoch dann nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht, weil ihm jede rechtliche Grundlage fehlt. So liegt es in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es offenbar eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Gesetzesänderung nicht zur Kenntnis genommen hat, mit der gerade solche Verweisungen unterbunden werden sollen. Mochte die Fortsetzung der alten Praxis trotz geänderter Rechtslage noch für eine gewisse Übergangszeit hinzunehmen sein, so kann das doch nicht mehr gelten, nachdem die Gesetzesänderung seit annähernd zwei Jahren bekannt, seit mehr als neun Monaten in Kraft und inzwischen auch in den meisten einschlägigen Kommentaren berücksichtigt ist.

Das Paragraphendreieck© hat insbesondere im Strafrecht und im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie in den diesen zugeordneteten Kindschaftssachen an den Familiengerichten fatale Auswirkungen.

Im Strafrecht kann ein Mensch sein ganzes Leben unschuldig im Gefängnis oder in der forensischen Psychiatrie eingesperrt sein. Als langjährige Psychiatrie-Opfer aufgrund vorangeganger Willkürentscheidungen sind in diesem Bereich u.a. Gustl Mollath, Ulvi Kulaç und Ilona Haslbauer zu nennen. Alle Drei verdanken ihre heutige Freiheit insbesondere hartnäckigen ehrenamtlichen Unterstützern, die ohne Unterlass über viele Jahre hinweg auf das geschehene Unrecht hingewiesen und die Öffentlichkeit hierüber informiert haben.

Auch in Kindschaftssachen ist es manchmal nicht zu vermeiden, sich an die Öffentlichkeit zu wenden, um Willkür hinter den geschlossenen Türen aus nicht-öffentlichen Verfahren sichtbar machen zu können, damit Kinder nicht von ihren Geschwistern, Eltern und Großeltern sowie weiteren Angehörigen auf Dauer getrennt und entfremdet werden.

3. Konkrete Beispiele für Willkür

Fälle von Willkür sind z.B. der "Fall Orlowski" oder der Fall "Leana". Auch der Fall "xxx" oder "XXX".

Infobox: Gesetzliche Voraussetzungen für Inobhutnahmen

Bei Inobhutnahmen ist das Jugendamt verpflichtet, Kindern und Jugendlichen vorläufigen Schutz zu bieten, wenn sie darum bitten oder wenn eine dringende Gefahr für ihr Wohl besteht.

Eine Inobhutnahme ist eine kurzfristige Maßnahme der Jugendämter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die sich in einer akuten, sie gefährdenden Situation befinden. Jugendämter nehmen Minderjährige auf deren eigenen Wunsch oder aufgrund von Hinweisen Anderer (etwa der Polizei oder von Erziehern) in Obhut und bringen sie in einer geeigneten Einrichtung unter, etwa in einem Heim.

Herausnahmen sind geregelt in § 42 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB VIII. Danach umfasst die Inobhutnahme die Befugnis, im Fall von § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - eine familienrichterliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Insofern handelt es sich bei Herausnahmen grundsätzlich um Inobhutnahmen, aber in einer besonderen Form.

Begrifflich wird „Wegnahme“ synonym mit „Herausnahme“ gewertet.

Eine Herausnahme findet statt, wenn ein Kind oder Jugendlicher trotz des Widerspruchs seiner Eltern, also gegen ihren Willen, aus einer sein Wohl gefährdenden Situation heraus und in die Obhut des Jugendamtes genommen wird.

Nach einer Gesetzesänderung im SGB VIII wird ab dem Berichtsjahr 2014 nicht mehr nach der Art der vorläufigen Schutzmaßnahme (Inobhutnahme bzw. Herausnahme) unterschieden.

3.1 konkrete Beispiele für Inobhutnahmen

3.2 Anfrage an die Politik

3.3 Reaktion

3.4 fehlende Antworten

4. Politik greift Willkürfälle in Kindschaftssachen nach Medienberichten auf

Auf dem kjh-mov(e)-Portal legen wir unseren Schwerpunkt auf Kindschaftssachen. In extremen Fällen kann es hier zu willkürlichen Inobhutnahmen kommen und hierdurch eine Familie mit Kindern, Mutter, Vater, Großmutter, Großvater, Cousinen, Cousins, Tanten, Onkeln etc. und sämtlichen Freunden von einem Tag auf den anderen in einer in einer Nacht- und Nebelaktion zerrissen werden.

Manche Menschen bezeichnen diese Fälle bereits als "staatlichen Kinderklau". Zu unterscheiden sind diese Fälle, in denen offenbar tatsächlich Kinder in Maßnahmen geschickt werden, um Profit zu machen (siehe TV Beitrag "Mit Kindern Kasse machen"). Beispielhaft benannt sei ein Junge namens Paul (Name geändert) benannt, der nach Ungarn verbracht wurde. [7]

In einer Kleinen Anfrage (Drucksache 18/4991 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode) der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner, Beate Walter-Rosenheimer, Katja Dörner, Kai Gehring, Maria Klein-Schmeink, Irene Mihalic, Tabea Rößner, Elisabeth Scharfenberg, Ulle Schauws, Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald Terpe, Doris Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde unter anderem die Reportage um den Jungen Paul zum Anlass genommen, um zu hinterfragen, welche Aktiviäten die Bundesregierung zur Sicherung des Kindeswohls und deren Stärkung unternimmt [8]. Aufgrund der Brisanz stellen wir diese Anfrage hier in großen Teilen online dar, wobei wir besonders brisante Stellen gelb markiert haben.

Immer mehr Kinder und Jugendliche werden auf eigenem Wunsch oder bei dringender Gefahr (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII) durch Jugendämter in Obhut genommen. Seit dem Jahr 2005 sind die Zahlen um 64 Prozent gestiegen. Im Zuge der Inobhutnahme suchen Jugendämter Verwandte, Pflegefamilien oder Betreuungseinrichtungen, in denen sie die Kinder oder Jugendlichen vorläufig unterbringen. Häufig werden freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit der Unterbringung und Versorgung in ihren Einrichtungen beauftragt. In den vergangenen Monaten haben mehrere TV-Berichte (ARD, Die Story im Ersten: „Mit Kindern Kasse machen“, 23. Februar 2015; ARD, Monitor: „Mit Kindern Kasse machen: Wie Heimkinder ins Ausland verbracht werden“, 30. April 2015) auf Missstände in der Zusammenarbeit von Jugendämtern und freien Trägern aufmerksam gemacht. In den genannten TV-Berichten wurde den Jugendämtern mangelnde Aufsicht der freien Träger vorgeworfen. Den dort genannten freien Trägern wird Gewinnstreben statt Kindswohlorientierung nachgesagt: Kinder und Jugendliche würden nicht angehört, müssten arbeiten, anstatt in die Schule zu gehen, und bekämen keine angemessene therapeutische Betreuung, sondern würden gedemütigt und seelisch misshandelt. Viele Jugendämter sind chronisch überlastet. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter betreuen im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) im Durchschnitt 80 Familien (vgl. Berry 2011: „Überlastung als Arbeitsprinzip“). Im vergangenen Jahr machten Berliner Jugendamtsleiterinnen und Jugendamtsleiter in einem Brandbrief darauf aufmerksam, dass sie mit viel zu wenig Personal ausgestattet seien, ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen und Kindeswohlgefährdungen nicht mehr ausreichend prüfen könnten.

Bislang gibt es bei öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe – kommunale Jugendämter und Landesjugendämter – keinen strukturierten Umgang mit Beschwerden und Kritik. Zudem ist das Verhältnis zwischen Jugendamt und den Kindern, Jugendlichen und Familien, die die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nutzen, häufig durch ein Machtungleichgewicht geprägt. Jugendämter beraten und entscheiden zugleich. Hilfebedürftige Personen, die mit der Entscheidung der Jugendämter nicht einverstanden sind, sind häufig nicht in der Lage, ihre Ansprüche unter Zuhilfenahme der dafür vorgesehenen Mittel des allgemeinen Sozialrechts, des Sozialverwaltungsrechts und des Prozessrechts durchzusetzen. Mitunter kennen sie ihre Rechte nicht, können fachliche Entscheidungen nicht beurteilen, sind emotional nicht in der Lage, Konflikte auszutragen oder verfügen nicht über die erforderlichen finanziellen Ressourcen, um eine anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. An dieser Stelle können Ombudschaften junge Menschen und ihre Familien unterstützen: Ombudschaften klären unabhängig über rechtliche Sachlagen, Einzelansprüche und Optionen auf und können gegenüber dem Jugendamt bzw. Jugendhilfeträger vermitteln. Ombudschaften helfen, strukturelle Machthierarchien und -asymmetrien auszugleichen und eine gerechte Einigung bei Streitfragen zu erreichen.

Die Antwort der damaligen Bundesregierung kann hier nachgelesen werden. Interessant ist hierbei, was alles nicht beantwortet wurde. [9] Insbesondere wurde nicht darauf eingegangen, dass

Also, warum in die Ferne schweifen, wenn das Teufelsdreieck so nah liegt. In Deutschland gibt es offenbar eine Vielzahl kleinerer oder größerer Hotspots, in denen sich entsprechende mysteriöse Ereignisse abspielen und offensichtlich das Recht "förmlich" verschwindet.

Im Unterschied zu den angeblichen Vorkommnissen im Bermudadreieck handelt es sich hier aber um bewusste Fehlentscheidungen, billigend in Kauf genommene Fehlentscheidungen, Fehler durch Ignoranz oder Inobhutnahmen durch Wegsehen.

Wir haben uns extra auf die Lauer gelegt, um einige kleinere oder größere Mysterien für Sie besser ergründen zu können. Unter dem Titel kjh-mov(e)-Report stellen wir Ihnen zukünftig einige der sogenannten "Einzelfälle" exemplarisch vor, die für eine Fallbesprechung dienen sollen. Sie finden diese Fälle im Menü am rechten Seitenrand gelistet.

Ihre kjh-mov (red.)


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