Multiorganversagen

Das Multiorganversagen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Justiz

Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind die Ziele von kjh-mov(e)?
  2. Was sind die Organe in der Kinder- und Jugendhilfe?
  3. Was sind die Organe in der Justiz?
  4. Welche Standards haben die Kinder- und Jugendhilfe sowie die Justiz zu erfüllen?
  5. Was versteht man unter einem Multiorganversagen?
  6. Ursachen für ein Multiorganversagen
  7. Diagnose
  8. Was können wir für Sie tun und was können Sie für uns tun, um unsere gemeinsamen Ziele zu erreichen?
  9. Ausblick

1. Was sind die Ziele von kjh-mov(e)?

Wir möchten sehr gerne mit Ihnen gemeinsam Lösungen erarbeiten, die dazu beitragen, dass Familien nicht durch ein sogenanntes Multiorgandysfunktions-Syndrom bzw. ein Multiorganversagen geschädigt werden. Dies geschieht regelmäßig in Teilbereichen der Kinder- und Jugendhilfe und/oder der Justiz. im schlimmsten Fall werden Kinder und Jugendliche willkürlich von ihren Geschwistern, Eltern, Großeltern oder sonstigen Angehörigen getrennt. Solche Fälle sind für die letzten Jahre immer wieder dokumentiert.

Anhand der Statistiken für die Kinder- und Jugendhilfe ist festzustellen, dass Eltern offensichtlich in zunehmenden Maße gegen rechtliche Vorgaben durch Familien (z)ersetzende Hilfen durch die Organe der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Justiz durch Pflegestellen und Heimerzieher ausgetauscht werden; dies, obwohl keine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt. Das ist Familien (z)ersetzende Hilfe, die/nicht an/kommt - Sekundäre Kindeswohlgefährdung von Amts wegen. Hierzu wird an anderer Stelle noch sehr ausführlich berichtet werden.

2. Was sind die Organe in der Kinder- und Jugendhilfe?

Unter der Bezeichnung "Kinder- und Jugendhilfe", kurz KJH genannt, werden sämtliche Leistungen und Aufgaben öffentlicher und freier Träger zugunsten junger Menschen und deren Familien zusammengefasst [01].

1990/91, also vor etwas mehr als 25 Jahren, wurden diese Leistungen und Aufgaben im SGB VIII, dem Artikel 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, neu zusammengestellt und grundlegend überarbeitet. Das SGB VIII hat seitdem eine Reihe weiterer Änderungen und Neufassungen erfahren [01].

Die Kinder- und Jugendhilfe richtet sich an alle jungen Menschen unter 27 Jahren [01]. Das sind:

  1. Kinder (unter 14 Jahre),
  2. Jugendliche (zwischen 14 und unter 18 Jahren),
  3. Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren),
  4. junge Volljährige (zwischen 18 und unter 27 Jahren) und
  5. Personensorgeberechtigte (in der Regel die Eltern, ggf. auch ein Vormund oder Pfleger).

Die Trägerschaften ("Organe") der Kinder- und Jugendhilfe werden unterteilt in

  1. öffentliche Träger (Jugendämter, Landesjugendämter) und
  2. freie Träger (Jugend- und Wohlfahrtsverbände).

Große freie Träger der Wohlfahrtsverbände sind z.B.

  1. das Diakonische Werk (DW) der evangelischen Kirche,
  2. der Deutsche Caritas-Verband der katholischen Kirche,
  3. das Deutsche Rote Kreuz (DRK),
  4. die Arbeiterwohlfahrt (AWO),
  5. der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband (DPWV) und
  6. die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (ZWST).

In der Kinder- und Jugendhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Durch das Subsidiaritätsprinzip wird eine genau definierte Rangfolge staatlich-gesellschaftlicher Maßnahmen festgelegt. Diese bestimmt die prinzipielle Nachrangigkeit der nächsten Ebene: Die jeweils größere gesellschaftliche oder staatliche Einheit soll nur dann aktiv werden und regulierend eingreifen, wenn die nächst kleinere Einheit dazu nicht in der Lage ist. Hilfe zur Selbsthilfe soll aber immer das oberste Handlungsprinzip der jeweils übergeordneten Instanzen sein [02].

3. Was sind die Organe in der Justiz?

Alle staatlichen Einrichtungen, die mit der Rechtsprechung zu tun haben, werden als Justiz bezeichnet. Zu ihr zählen u. a. die Gerichte der verschiedenen Gerichtsbarkeiten, die Staatsanwaltschaften, der Justizvollzug, die sozialen Dienste der Strafrechtspflege und die Justizverwaltung [03].

Nach dem Grundgesetz, geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Organe dieser Staatsgewalt sind die Gesetzgebung durch die Parlamente (Landtag, Bundestag und Bundesrat), die vollziehende Gewalt (Landesregierung, Bundesregierung und die diesen zugeordneten Verwaltungsbehörden) sowie die Legislative (also die Justiz mit Gerichten und Staatsanwaltschaften) [03].

Es gibt fünf selbstständige Gerichtsbarkeiten, zu denen es jeweils als höchste Instanz einen obersten Gerichtshof des Bundes gibt. Darüber hinaus gibt es viele weitere Gerichte auf Landesebene. Die fünf selbstständigen Gerichtsbarkeiten sind [04]:

  1. die Ordentliche Gerichtsbarkeit (die Ziviljustiz, die Strafjustiz und die freiwillige Gerichtsbarkeit),
  2. die Arbeitsgerichtsbarkeit,
  3. die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Polizeirecht, Bau- und Planungsrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Beamtenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Ausländer- und Asylrecht, Umwelt- und Naturschutzrecht),
  4. die Finanzgerichtsbarkeit (besondere Verwaltungsgerichte, die insbesondere Streitfälle im Bereich Steuern und bundesrechtliche Abgaben regeln),
  5. die Sozialgerichtsbarkeit (besondere Verwaltungsgerichte, die vor allem Streitigkeiten in den Bereichen Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II), Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz, gesetzliche Unfall-, Renten- und Krankenversicherung einschließlich des Kassenarztrechts, Arbeitsförderung, Soldatenversorgung, Kindergeld, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung).

4. Welche Standards haben die Kinder- und Jugendhilfe und die Justiz zu erfüllen?

Auf der Webseite des Niedersächsischen Justizministeriums ist zu lesen [05] [sic! rote Unterlegungen zur Verdeutlichung]:

Auf Vertrauen angewiesen

Alle Menschen werden gleich behandelt.

Richterinnen und Richter haben die Aufgabe Recht zu sprechen. Sie schlichten Streitigkeiten und fällen Strafurteile. Die Richterinnen und Richter arbeiten dabei sehr gewissenhaft. Da vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind, treten die Richterinnen und Richter jedem unvoreingenommen gegenüber. Unbefangenheit und Objektivität sind die Basis für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Justiz.

Nur, wenn dieses Vertrauen vorhanden ist, werden die Bürgerinnen und Bürger auch Urteile akzeptieren, die nicht zu ihren Gunsten ausfallen. Schließlich wissen sie, dass die Richterin oder der Richter sie fair behandelt hat.

An anderer Stelle heißt es auf der Webseite des Niedersächsischen Justizministeriums:

"Ein Gerichtsverfahren unterliegt genauen Regeln und Vorschriften, die gesetzlich festgelegt sind. Sie stehen in den einzelnen Prozessordnungen. In allen Gerichtsbarkeiten sind nicht nur Berufsrichterinnen und Berufsrichter, sondern auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig. Diese helfen in allen Instanzen bei der Urteilsfindung und sind dabei gleichberechtigt mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern [06]."

Das Niedersächsische Justizministerium setzt mit diesen Aussagen hohe Maßstäbe an die Richterinnen und Richter und setzt hiermit ebenfalls hohe Erwartungshaltungen an jeden Menschen, der mittelbar bzw. unmittelbar mit den Organen der Rechtsprechung in Berührung kommt. Menschen sind in der Tat auf Vertrauen angewiesen, insbesondere dann, wenn sie das Schicksal ihrer Kinder und ihr eigenes in die Hände der Organe der Rechtsprechung legen müssen. Sie sind darauf angewiesen, dass Richterinnen und Richter tatsächlich Recht sprechen und sich nicht nur auf Tatsachenbehauptungen der Beteiligten verlassen. Nicht grundlos heißt es: Bei Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

Die Aufgaben der Freiwilligen Gerichtsbarkeit beschreibt das Niedersächsische Justizministerium auf folgende Art und Weise:

Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Aufgabe des Amtsgerichts, mithilfe derer die Rechte der Bürger geschützt werden. Sie geht über Entscheidungen privatrechtlicher Streitigkeiten hinaus und dient vorwiegend der Feststellung und dem Schutz privater Rechtsverhältnisse. Vor allem die Amtsgerichte helfen den Bürgerinnen und Bürgern in vielen wichtigen Bereichen. Als Familiengericht kümmert sich das Amtsgericht u. a. um Angelegenheiten, die die Fürsorge für Kinder betreffen, wie bspw. Adoptions- oder Sorgerechtsfragen. Das Amtsgericht ist darauf bedacht, eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden, die insbesondere das Wohl der Kinder berücksichtigt. Als Betreuungsgericht kümmert sich das Amtsgericht auch um Menschen, die bspw. aufgrund ihres Alters oder einer Krankheit auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Das Amtsgericht sucht dann eine Betreuerin oder einen Betreuer für die Menschen, um sie z. B. bei Behördenangelegenheiten zu vertreten [07].

Daneben ist das Amtsgericht für viele weitere Aufgabenbereiche zuständig.

Fakt ist, dass objektive Rechtsfindung und das Bestreben um Neutralität ein gesetzliches Ideal ist, dem Gerichte oft nicht gerecht werden.

5. Was versteht man unter einem Multiorganversagen?

In der Medizin wird der gleichzeitige oder kurz aufeinanderfolgende Ausfall mehrerer lebenswichtiger Organe (besonders häufig betroffen sind hierbei Niere, Leber und Lunge) als Multiorganversagen (MOV) bezeichnet. Es stellt eine akut lebensbedrohliche Situation für den betroffenen Menschen dar.

Neben dem Multiorganversagen gibt es noch das sogenannte Multiorgandysfunktions-Syndrom (MODS) bei dem es zur Einschränkung, aber nicht zum kompletten Ausfall, mehrerer Organfunktionen kommt [08].

Überträgt man diese Definition auf die Kinder- und Jugendhilfe sowie die Justiz, dann ergeben sich für ein Multiorganversagen bzw. ein Multiorgandysfunktions-Syndrom für die entsprechenden Bereiche folgende Definitionen:

Das Multiorganversagen in der Kinder- und Jugendhilfe, kurz KJHMOV genannt, ist wie folgt definiert:

Als Multiorganversagen in der Kinder- und Jugendhilfe wird ein gleichzeitig oder kurz aufeinanderfolgender Ausfall mehrerer systemrelevanter Referate in der Kinder- und Jugendhilfe (u.a. Jugendamt, öffentliche Träger, freie Träger) bezeichnet. Es stellt eine akut Familien (z)ersetzende Situation für die betroffenen Familien (Kinder, Eltern, Großeltern) dar, durch die es in Folge sogar zu einer akut lebensbedrohlichen Situation für die betroffenen Mitglieder einer Familie und/oder Dritter (erweiterter Suizid) kommen kann. Der Kinder- bzw. Jugendschutz ist nicht gewährleistet. Es tritt eine primäre bzw. sekundäre Kindeswohlgefährdung sowie eine primäre bzw. sekundäre Familien(z)ersetzung von Amts wegen statt.

Das Multiorgandysfunktions-Syndrom in der Kinder- und Jugendhilfe, kurz KJHMODS genannt, ist wie folgt definiert:

Beim Multiorgandysfunktions-Syndrom in der Kinder- und Jugendhilfe kommt es zur Einschränkung, aber nicht zum kompletten Ausfall, mehrerer systemrelevanter Referate (u.a. Jugendamt, öffentliche Träger, freie Träger). Es stellt eine chronische Familien (z)ersetzende Situation für die betroffenen Familien (Kinder, Eltern, Großeltern) dar, durch die es in Folge oft zu gesundheitlichen Störungen und einer existentiellen Vernichtung (drohende Arbeitslosigkeit, Verlust von Eigentum) innerhalb der betroffenen Mitglieder einer Familie und/oder Dritter kommen kann. Der Kinder- bzw. Jugendschutz ist nicht ausreichend gewährleistet. Es findet eine primäre bzw. sekundäre Kindeswohlgefährdung sowie eine primäre bzw. sekundäre Familien(z)ersetzung von Amts wegen statt.

Das Multiorganversagen in der Justiz, kurz JMOV genannt, ist wie folgt definiert:

Als Multiorganversagen in der Justiz wird ein gleichzeitig oder kurz aufeinanderfolgender Ausfall mehrerer systemrelevanter Organe in der Justiz (häufig betroffen sind offensichtlich Richter, Staatsanwälte, Jugendämter, Sachverständige) bezeichnet. Es stellt eine akut Familien (z)ersetzende Situation für die betroffenen Familien (Kinder, Eltern, Großeltern) dar, durch die es in Folge sogar zu einer akut lebensbedrohlichen Situation für die betroffenen Mitglieder einer Familie und/oder Dritter (erweiterter Suizid) kommen kann. Der Kinder- bzw. Jugendschutz ist nicht gewährleistet. Es findet eine primäre bzw. sekundäre Kindeswohlgefährdung sowie eine primäre bzw. sekundäre Familien(z)ersetzung von Amts wegen statt.

Das Multiorgandysfunktions-Syndrom in der Justiz, kurz JMODS genannt, ist wie folgt definiert:

Beim Multiorgandysfunktions-Syndrom in der Justiz kommt es zur Einschränkung, aber nicht zum kompletten Ausfall, mehrerer systemrelevanter Organe in der Justiz (häufig betroffen sind offensichtlich Richter, Staatsanwälte, Jugendämter, Sachverständige). Es stellt eine chronisch Familien (z)ersetzende Situation für die betroffenen Familien (Kinder, Eltern, Großeltern) dar, durch die es in Folge oft zu gesundheitlichen Störungen und einer existentiellen Vernichtung (drohende Arbeitslosigkeit, Verlust von Eigentum) innerhalb der betroffenen Mitglieder einer Familie und/oder Dritter kommen kann. Der Kinder- bzw. Jugendschutz ist nicht gewährleistet. Es findet eine primäre bzw. sekundäre Kindeswohlgefährdung sowie eine primäre bzw. sekundäre Familien(z)ersetzung von Amts wegen statt.

Zu beachten ist, dass Familien von den Organen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Justiz abhängig sind, wenn sie mit ihnen aus den unterschiedlichen Gründen, wie z.B. Trennung/Scheidung, Krankheit oder anderen Krisen in Berührung kommen und sich insbesondere in familienrechtlichen Verfahren mit der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Justiz auseinander setzen müssen. Offensichtlich verkennen diese Organe diesen Sachverhalt, ansonsten würden sie das auf Zeit geschaffene Abhängigkeitsverhältnis anders bewerten. Der Lebensstrom einer Familie wird während eines familienrechtlichen Verfahrens nämlich nicht mehr allein von den Eltern aufgeprägt, sondern auch von nun zusätzlich beteiligten Organen.

6. Ursachen für ein Multiorganversagen

Das Multiorganversagen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Justiz kann viele verschiedene Ursachen haben. Als häufigste Gründe gelten "methodisch problematische Verfahren", "unsystematische Gespräche" oder "ungeplante Beobachtungen", wie sie oft von Gutachtern durchgeführt werden [09]. Familienrechtliche Verfahren erscheinen oft auch weniger der Ort zu sein, an denen Sachverhalte geklärt, stattdessen vielmehr Fakten geschaffen werden. Der Amtsermittlungspflicht wird in hochstrittigen Verfahren offensichtlich zu selten nachgegangen, so dass auf unwahren Tatsachenbehauptungen, Vermutungen, mangelnden Vorstellungskräften u.v.m. weitreichende Entscheidungen getroffen werden. Die Betroffenen haben oft keine Chance sich zu verteidigen. Dies gilt umso mehr, wenn wichtige Schriftsätze nur einem Teil der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht werden oder gar nicht erst gelesen werden bzw. schwerwiegende Vorwürfe oder prozessentscheidende Behauptungen erst während der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Mitunter kommt es auch vor, dass Richter sich weigern, bestimmte Sachverhalte schriftlich im Protokoll zu fixieren. Gerade in familiengerichtlichen Verfahren hat oft derjenige die besseren Karten, der am geschicktesten lügt und manipuliert. Wehrt man sich dagegen, wird man schnell damit abgestempelt, dass man zu wenig Bindungstoleranz zeige oder dass man doch lieber seine Interessen hinter den (zum Teil manipulierten) Interessen des Kindes zurückstellen solle und dass man die Vergangenheit (und dort getroffene, mitunter schwerwiegende Fehlentscheidungen mit Auswirkungen bis ins Heute) doch ruhen lassen solle.

Kommen Sachverständige in familienrechtlichen Verfahren bei besonders heftigen Streitigkeiten über elterliche Sorge, Aufenthalt der Kinder oder Umgangsrecht ins Spiel, sollen Psychologinnen und Psychologen als Sachverständige Empfehlungen für die Richterinnen und Richter erarbeiten, deren Entscheidungen den Lebensweg der Kinder oft gravierend beeinflussen. Solche Gutachten sind nicht selten fehlerbehaftet, teilweise sogar ohne tatsächliche Beobachtung der betroffenen Kinder erstellt. Auch die Verwendung von Textbausteinen ohne Bezug zum konkreten Fall kommt vor.

Ein Organversagen weiterer entscheidungsrelevanter Organe ist mit der Bestellung eines Sachverständigen in vielen Fällen zu erwarten und meist nur noch ein Frage der Zeit. Der Zeitfaktor des Eintritts des Multiorganversagens kann im hohen Maße mit der Zeit der Fertigstellung des Gutachtens erwartet werden. Immerhin orientieren sich Familienrichter im großen Maße an den von Sachverständigen erstellten Gutachten. Ihnen tun es die weiteren Verfahrensbeteiligten (Verfahrensgegner, Verfahrensbeistände, Jugendämter) oft gleich, indem sie sich mit dem geschaffenen Beweismittel aus unterschiedlichen Gründen nur eingeschränkt oder gar nicht auseinander setzen. Dies kann mit einem durch einen Unfall verursachten Polytrauma, bei dem mehrere Körperregionen oder Organe gleichzeitig verletzt werden, gleichgesetzt werden, dem sich eine hierdurch betroffene Familie unter diesen Umständen ausgesetzt fühlen muss.

Laut einer Studie [09] haben Prof. Dr. Christel Salewski und Prof. Dr. Stefan Stürmer vom Institut für Psychologie der FernUniversität in Hagen

erhebliche handwerkliche Fehler bei der Erstellung rechtspsychologischer Gutachten festgestellt, als sie jetzt [sic: 2014 ist gemeint] in einer Studie 116 Gutachten aus den Jahren 2010 und 2011 im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm untersuchten. Insbesondere fanden sie zahlreiche mangelnde psychologische Fundierungen des gutachterlichen Vorgehens und den Einsatz fragwürdiger Diagnoseinstrumente: „Tatsächlich erfüllt nur eine Minderheit der Gutachten die fachlich geforderten Qualitätsstandards“, so Prof. Salewski. Ein Zusammenhang zwischen rechtspsychologischer Fachausbildung und Qualität der Gutachten liegt für beide Wissenschaftler nahe." Mit dieser Feststellung stehen Prof. Dr. Christel Salewski und Prof. Dr. Stefan Stürmer vom Institut für Psychologie der FernUniversität in Hagen nicht alleine. Auch in anderen Untersuchungen konnte entsprechendes festgestellt werden.

Zu den primären Problemen der betroffenen Familie, die durch die Kinder- und Jugendhilfe und am Familiengericht laut ihrer eigenen Vorgaben bzw. Angaben Hilfe erfahren soll, ergeben sich hierdurch massive sekundäre Probleme, die sich in den Akten meist beharrlich festsetzen und trotz ständiger Hinweise durch die Betroffenen nicht lösen lassen. Dies führt in Folge zu ungerechtfertigten Konsequenzen, die bis zu Familien (z)ersetzenden Hilfen führen können.

Für Christel Salewski sind die Ergebnisse ihrer Studie „alarmierend“, wie auf der Webseite der Fernuniversität Hagen zu lesen ist:

Die Richter stützen ihre Entscheidungen in starkem Maße durch die in den Gutachten ausgewiesenen Empfehlungen. Man darf nicht vergessen, dass hier Kinder involviert sind, über deren weiteres Leben gerichtliche Entscheidungen gefällt werden. Der Gutachter muss daher in seinem Bericht alle Informationen zu seinem Vorgehen eindeutig und ausführlich darstellen. Nur so kann ein ausreichendes Maß an Transparenz und Nachvollziehbarkeit sichergestellt werden [09].

Oftmals findet beim Multiorganversagen eine Kettenreaktion statt, wobei der Ausfall eines Organs zum Ausfall eines weiteren führt und so weiter.

Das helfende System sieht unter diesen Gegebenheiten letztendlich nur die Folgen ihres eigenen Handelns, schreibt dieses aber den betroffenen Familien zu, auf dass sie hin weitere Maßnahmen treffen wollen.

7. Diagnose

Je nachdem welche Organe betroffen sind, gibt es unterschiedliche Zeichen, die die Diagnose des Multiorganversagens bestätigen. Wichtig ist hierbei, dass mindestens zwei Organe zeitgleich oder kurz hintereinander ausfallen.

In der Medizin geht ein Multiorganversagen meistens aus einer schweren Erkrankung oder einem schweren Unfall hervor und macht die Aufnahme des Patienten auf einer Intensivstation notwendig. Dort wird oft auch die Diagnose gestellt. Hier kann durch besondere Technik und geschultes Personal der Funktionsverlust eines Organes häufig schnell erkannt und behandelt werden.

In der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Justiz ist der Patient "Kind" in den Brunnen gefallen, falls es aufgrund falscher Voraussetzungen in Obhut genommen wurde. Ein leistungsfähiges Äquivalent zu einer Intensivstation scheint es offensichtlich noch nicht zu geben, so dass laut Angaben des Statistischen Bundesamtes Destatis eine große Anzahl Kinder ohne rechtliche Grundlage eine Inobhutnahme durchleben mussten und hiernach nicht zeitnah bzw. überhaupt nicht in den elterlichen Haushalt zurückgeführt wurden. Hierzu wird an separater Stelle berichtet werden.

Zitat eines namentlich bekannten Jugendamtsmitarbeiters :

Ein Jugendamtsmitarbeiter kann das SGB VIII nach Gutdünken auslegen.

In der Kinder- und Jugendhilfe sind offenbar viele rechtsunkundig und lassen ihre Meinung des Rechts zu Recht werden. Eine Bewertung einer Kindeswohlgefährdung im juristischen Sinne findet nicht immer statt.

8. Was können wir für Sie tun? Was können Sie für uns tun, um unsere gemeinsamen Ziele zu erreichen?

kjh-mov(e)-Twitter und das kjh-mov(e)-Forum sowie weitere Tools wie z.B. die kjh-mov(e)-MAP, sind wichtige Features des kjh-mov(e)-Projektes, mit dem im Wortsinn etwas in der Kinder- und Jugendhilfe (kjh) und natürlich insbesondere auch an den Familiengerichten für alle Familien bewegt (to move) werden soll. Denn jede Familie, die ein (Multi)-Organversagen nicht mehr treffen wird, ist ein Erfolg. Es soll also ein kjh-mov(e) stattfinden.

Informieren Sie sich also auf dem kjh-mov(e)-Portal. Auf Twitter könnten Sie uns auf unserem Kanal kjh-mov ebenfalls antreffen.

Tauschen Sie sich mit Fachleuten und Betroffenen aus. Teilen Sie uns Ihre Erfahrungen mit, die Sie mit den unterschiedlichen Organen wie dem Jugendamt, den freien Trägern und den Gerichten gemacht haben. Machen Sie uns auf Schwachstellen aufmerksam und wo Sie Lösungsmöglichkeiten sehen, um eine Verbesserung für Familien herbeiführen zu können.

Verschaffen Sie sich einen Überblick über das kjh-mov(e)-Projekt. Gehen Sie mit uns auf eine kjh-mov(e)-Tour quer durch Deutschland.

Auf dem kjh-mov(e)-Forum werden zukünftig Beiträge zur Kinder- und Jugendhilfe und familiengerichtlichen Entscheidungen veröffentlicht. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, sich mit Fachleuten und Betroffenen miteinander auszutauschen, zu diskutieren und gemeinsam Lösungen zu erarbeiten.

In geschlossenen Gruppen können Sie sich auf Wunsch mit Gleichgesinnten (z.B. betroffene Eltern eines Jugendamtes, eines Gerichtes, ehemalige Heimkinder, die sich wieder finden wollen, Psychiatrie-Betroffene) gezielt vernetzen. Wir werden für Sie gerne entsprechende Bereiche einrichten.

9. Ausblick

Sollten Sie der Meinung sein, dass die bis jetzt gemachten Angaben übertrieben seien und es sich nur um Einzelfälle handeln könne, in denen Kinder ihren Eltern willkürlich, also entgegen der gesetzlichen Grundlagen, entzogen werden, dem steht es frei, sich sein eigenes Bild anhand von Zahlen, Daten und Fakten, welche die Kinder- und Jugendhilfe sowie die Justiz jedes Jahr selbst liefern, zu machen (siehe unter Statistik).

Offensichtlich haben auch andere Menschen in anderen Bereichen und Ländern ähnliche Erfahrungen wie wir gemacht (sehen Sie hierzu das unten eingefügte Video) und sind dabei zu fast ähnlichen Lösungsansätzen gekommen.

Der Film "Raus aus dem Irrenhaus der Justiz!", den Volker Hoffmann (Revolutionsstadt Rastatt in Baden, info@videologe.de) am 10.09.2017 auf YouTube veröffentlicht hat [10], zeigt sein sehr kritisches Interview mit Gerhard Ulrich, dass wir Ihnen an dieser Stelle nicht vorenthalten wollen, weil es genau den Kern trifft. Wir danken an dieser Stelle für die freundliche Genehmigung von Volker Hoffmann, es an dieser Stelle aufführen zu dürfen. Gerhard Ulricht sagt u.a.:

Mein Land, die Schweiz, produziert schätzungsweise 10.000 Justizopfer [sic! bezogen auf ein Jahr] und wir haben 82 Millionen Einwohner. Die Mitgliedsstaaten des Europarates zählen insgesamt 820 Millionen Einwohner. Unterstellt man die gleiche Rate von Funktionsstörungen für Europa, dann würde unser Kontinent eine Million Justizopfer pro Jahr ausstoßen. Das mag tatsächlich nur ein Bruchteil und ein Vielfaches sein. Für die Betroffenen ist es so oder so eine Katastrophe.

Die Einführung einer Qualitätskontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe und der Justiz, wie sie in der Industrie üblich ist, ist erforderlich, um eine hohe Qualität verlässlich abliefern zu können. Selbst dann gäbe es immer noch einen Anteil Fälle, in denen es zu Fehlentscheidungen kommen würde. Das Problembewusstsein, dass es aber so ist und der Blick auf sich selbst als Organ zur Optimierung der eigenen Arbeitsweise, wäre gegeben.

In der Kinder- und Jugendhilfe ist es zudem offensichtlich unerlässlich, Mitarbeiter auf die rechtlichen Rahmenbedingungen hinzuweisen, unter denen Kinder von ihren Eltern in Obhut genommen werden dürfen. Es muss offensichtlich auch in den Kindeswohlgefährdung meldenden Institutionen (Schule, Ärzte, etc.) eine Schulung erfolgen, was überhaupt eine Kindeswohlgefährdung (kurz KWG genannt) ist. Auch in Schulen muss ein Problembewusstsein geschaffen werden, das eigene Unvermögen für Schülerinnen und Schüler vertretbare Rahmenbedingungen zu schaffen, die es ihnen ermöglichen, mobbingfrei und auch ihren Erfordernissen (hierzu gehört auch die Berücksichtigung der Pubertät mit all ihren Besonderheiten) entsprechend beschult zu werden. Ansonsten wird auch an dieser Stelle das Resümee der schlechten Rahmenbedingungen, das in Krankheit und Schulverweigerung enden kann, als Versagen der Eltern angesehen.

Es geht somit nicht um die Zuschreibung von Schuld, sondern um Veränderung. Es geht um Integration und nicht um Ausgrenzung, wie sie vielerorts offensichtlich praktiziert wird.

Oberstes Ziel ist es, Familien die Möglichkeit zu geben, Krisen besser zu überstehen und auch bei Trennung und Scheidung Kindern ihre Eltern und Großeltern und umgekehrt erhalten zu können.

Herzlichst

Ihre kjh-mov


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