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Statistik der Kinder- und Jugendhilfe - Erläuterungen zum Fragebogen

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kjh-mov
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Statistik der Kinder- und Jugendhilfe - Erläuterungen zum Fragebogen

Beitrag von kjh-mov »

Statistik der Kinder- und Jugendhilfe - Erläuterungen zum Fragebogen, pdf-Datei

sic! Rot unterlegte Textstellen erfolgen zur Verdeutlichung.
[block]Für jede abgeschlossene Gefährdungseinschätzung – gegebenenfalls auch für die selbe Minderjährige / den selben Minderjährigen innerhalb eines Kalenderjahres – einen Fragebogen ausfüllen und monatlich an das statistische Amt senden. Gefährdungseinschätzungen, die im Dezember abgeschlossen werden, sind spätestens bis 1. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu melden.

Eine Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a Absatz 1 SGB VIII ist dann zu melden, wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, es sich daraufhin einen unmittelbaren Eindruck von der / dem Minderjährigen und seiner / seinem persönlichen Umgebung verschafft hat (z.B. durch einen Hausbesuch, den Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Schule, der eigenen Wohnung der / des Jugendlichen oder die Einbestellung der Eltern ins Jugendamt ) und die Einschätzung des Gefährdungsrisikos anschließend im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte erfolgt ist. Zu einer gemeldeten Gefährdungseinschätzung können auch weitere vereinbarte Hausbesuche oder zusätzliche Recherchearbeiten gehören.

Wurde für mehrere Minderjährige in einer Familie eine Gefährdungseinschätzung durchgeführt, ist für jede Minderjährige /jeden Minderjährigen, für den das Verfahren durchgeführt wurde, ein Fragebogen auszufüllen. Bitte beachten Sie, dass sich die Kennnummern für jede einzelne Gefährdungseinschätzung voneinander unterscheiden müssen. Wird für ein Kind im Berichtsjahr mehr als eine Gefährdungseinschätzung durchgeführt, so ist für jede einzelne Gefährdungseinschätzung ein Fragebogen auszufüllen. Auch in diesem Fall müssen sich die Kennnummern für jedes einzelne Verfahren voneinander unterscheiden.

Grundsätzlich meldet das Jugendamt, das das Verfahren zur Einschätzung der Gefährdungssituation durchführt. Dies gilt auch dann, wenn sich die mögliche Gefährdungssituation in einem anderen Jugendamtsbezirk ereignet hat.[/block]
[block]Art der Kindeswohlgefährdung

Die Art der Kindeswohlgefährdung ist immer dann anzugeben, wenn die Gesamtbewertung der Gefährdungseinschätzung ( F.1 ) eine ( latente ) Kindeswohlgefährdung ergeben hat. Es können mehrere Arten der Kindeswohlgefährdung angegeben werden.

Unter „Vernachlässigung“ versteht man die anhaltende oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns der sorgeverantwortlichen Personen ( Eltern oder andere Betreuungspersonen ). Vernachlässigung kann auf erzieherischer oder körperlicher Ebene erfolgen, z.B. fehlende erzieherische Einflussnahme bei unregelmäßigem Schulbesuch oder unzureichende Pflege und Versorgung des Kindes z.B. mit Nahrung, sauberer Kleidung oder Hygiene. Zu körperlicher Misshandlung zählen Handlungen der Eltern oder anderer Betreuungspersonen, die durch Anwendung von körperlichem Zwang oder Gewalt vorhersehbar erhebliche physische oder seelische Beeinträchtigungen des jungen Menschen und seiner Entwicklung zur Folge haben können.

Psychische Misshandlung umfasst feindselige, abweisende oder ignorierende Verhaltensweisen der Eltern oder anderer Bezugspersonen sofern sie fester Bestandteil der Erziehung sind. Dazu gehört z.B. die feindselige Ablehnung des Kindes, das Anhalten / Zwingen des Kindes zu strafbarem Verhalten, das Isolieren des Kindes vor sozialen Kontakten oder das Verweigern von emotionaler Zuwendung. Eine weitere Fallgruppe der psychischen Misshandlung sind Minderjährige, die wiederholt massive Formen der Partnergewalt in der Familie erleben oder eine gezielte Entfremdung von einem Elternteil erfahren.

Unter sexuelle Gewalt fallen Straftaten und Handlungen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verstoßen und damit negative Auswirkungen auf die Entwicklungsverläufe der / des Minderjährigen zur Folge haben können. Darunter fallen alle sexuellen Handlungen, die an oder vor einem Kind / Jugendlichen vorgenommen werden, unabhängig vom Verhalten oder einer eventuell aktiven Beteiligung des jungen Menschen.

Autoagressives Verhalten kann Ausdruck einer Art der Kindeswohlgefährdung, wie z.B. Vernachlässigung, Misshandlung oder sexueller Gewalt, sein. Die Gefährdung für eine / -n Minderjährige / -n kann aber auch dadurch entstehen, dass die / der Personensorgeberechtigte nicht bereit oder in der Lage ist, der Selbstgefährdung entgegenzuwirken. In diesen Fällen ist „Vernachlässigung“ als Art der Kindeswohlgefährdung einzutragen.[/block]
Wortzählung: 652
"Wer nichts weiß, muss alles glauben."
Marie von Ebner-Eschenbach

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